Ein Unternehmen der  ROESSgroup

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Besteller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen des Bestellers erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 
Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für Rahmenlieferverträge, QSV oder Werkverträge des Bestellers, soweit die Regelungen darin mehrfach von diesem verwendet werden und nicht mit uns ausgehandelt wurden. 
2. Diese AGB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. 
3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer AGB von uns. 
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen. 
5. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden. 
Unser Schweigen bedeutet keine Zustimmung, soweit daraus Pflichten für uns abgeleitet werden.

§ 2 Projektierung, Beratung, Muster 
1. Soweit Projektierungen oder Beratungen von uns erbracht werden, hat der Kunde uns alle hierfür erforderlichen oder sachdienlichen Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. 
2. Der Besteller ist verpflichtet, Projektierungen und Beratungen vor ihrer Umsetzung auf ihre Durchführbarkeit und die zugrunde gelegten Prämissen eigenständig zu prüfen und uns etwaige Einwendungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für etwaige Vorentwürfe. 
3. Unsere Projektierungen und Beratungen sind leistungsbezogen und erstrecken sich ausschließlich auf die von uns erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte. Sie stellen nur Lösungshilfen für den Besteller dar und beinhalten keine Garantie dafür, dass sie die beste oder kostengünstigste Lösungshilfe sind. Sie erstrecken sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden. 
4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte oder Leistungen auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung. 
5. Die Beratungsleistungen von uns basieren auf empirischen Werten. Sofern sich unsere Beratung auf Umstände erstreckt, auf deren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwa auf die Zusammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Subunternehmern, ist unsere Beratung unverbindlich. 
In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung. 
6. Soweit die von uns bezogenen Produkte oder erbrachten Leistungen mangelfrei sind, liegt deren Verwendung oder Verarbeitung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. 
7. Ausstellungsmuster werden kostenlos geliefert, soweit es sich um kleine Stoff-, Vlies- und Garnproben oder sonstige Handmuster handelt. Muster ab einen Einzel- oder Gesamtwert von 100 EUR werden berechnet.

§ 3 Vertragsschluss 
1. Unsere Offerten sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besteller. 
2. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. 
3. Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 4 Wochen, wenn nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde, in Form einer Auftragsbestätigung, die wir dem Besteller per Email oder Fax überlassen. 
4. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. 
5. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Vertrag gültig wird und bleibt. 
6. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Produkte und Leistungen in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen. 
7. Im Auftrag des Bestellers sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen. 
8. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen. 
9. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen. 
10. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; Mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. 
11. Zieht der Besteller einen von uns angenommene Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Abrufe 
1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In Einzelfällen kann es erforderlich werden, diesen Zeitraum, z.B. auf Grund der Materiallieferzeiten, zu verlängern. 
2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend. 
3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Liefer- oder Leistungsgegenstände in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

§ 5 Änderungen 
1. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. 
2. Wir behalten uns bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller. 
3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten. 
4. Branchenübliche Mengenabweichungen sind zulässig. 
5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferzeit
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers, wie z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Bescheinigungen oder die Leistung einer Anzahlung; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine. 
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde. 
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen. 
4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen in unserem Werk übergeben wurde oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin oder falls ein solcher nicht vereinbart wurde, die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich. 
5. Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

§ 7 Verzug des Bestellers
1. Nimmt der Besteller die Liefer- oder Leistungsgegenstände aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht an oder einen vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 
2. Wir sind weiter befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern. 
3. Sind wir berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material oder Energiemangel bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.

§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet. Eine Versicherung der zu versendenden Liefer- oder Leistungsgegenstände erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers. 
2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Die Kostenänderung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 
3. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden. 
4. Wir sind ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
5. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 20 Tagen netto ab Erhalt fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 
6. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. 
7. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Besteller und werden Zahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde. 
8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. 
9. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder aber unsere Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Besteller zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wurde. 
10. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung. 
11. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder, wenn wir unseren Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht. 
12. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen. 
13. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen wir vom Besteller eine sog. Gelangensbestätigung. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat. 
14. Soweit Umsatzsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen, und wir nachträglich mit einer Umsatzsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen. 
15. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

§ 10 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme 
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz. 
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Liefer- oder Leistungsgegenstände geht mit Anzeige ihrer Fertigstellung auf den Besteller über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung oder Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. 
3. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie hat unverzüglich zum Abnahmetermin und falls ein solcher nicht vereinbart wurde, nach Meldung der Abnahmebereitschaft, zu erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Abnahme gilt in diesem Fall nach Ablauf von zwei Wochen ab Anzeige der Leistungsbeendigung als erfolgt. 
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt. 
5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Besteller zu vertreten. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Sachen bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. 
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit 
1. Der Besteller hat die Liefer- oder Leistungsgegenstände unverzüglich nach Anlieferung auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen und uns erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel am Liefer- oder Leistungsgegenstand hat uns der Besteller diesen ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefer- oder Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Eine Rüge in Textform, z.B. als Email, ist nicht ausreichend. 
2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. 
3. Der Besteller räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor. 4. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 12 Sachmängel
1. Soweit ein Sachmangel unserer Liefer- oder Leistungsgegenstände im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, ist der Besteller, sofern er uns sofort verständigt und wir die Nacherfüllung innerhalb der von ihm genannten kurzen Frist abgelehnt haben, berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 
2. Produkte mit eingelagertem Saatgut oder mit lebenden Pflanzen sowie Nassansaat sind bis zum Erreichen eines abnahmefähigen Zustandes gem. DIN, insbesondere derzeit DIN 18 917 Abs. 6.2, DIN 18 917 Abs. 7.2 sowie DIN 18 918 Abs. 11.2, jeweils neueste Fassung bzw. entsprechende Ersatznorm, ausreichend zu wässern bzw. nach Herstellerangaben und/oder gärtnerischen Grundsätzen so zu behandeln, dass ein Anwachsen und Weiterwachsen am endgültigen Standort gewährleistet ist. 
3. Ansprüche des Bestellers wegen unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung der Liefergegenstände sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Schäden durch die eigentümliche Beschaffenheit des Bodens bzw. anderer Gegebenheiten im Anwendungsbereich hervorgerufen werden, die wir nicht zu vertreten haben. 
4. Saatgut, Dünger und sonstiges Material ist so zu lagern und aufzubewahren, dass es vor schädlichen Umfeldeinwirkungen, insbesondere Verschmutzung, Flugbesamung oder sonstigen Kontaminationen, Frost, Feuchtigkeit, Licht und Wärme geschützt ist. 
5. Bei Verwendung unserer Produkte, insbesondere bei deren Aufbau, Montage und Füllung unserer Produkte sind die Aufbauanleitung und die zusätzlichen technischen Vorschriften des Herstellers zu beachten. Für Schäden infolge der Nichtbeachtung dieser Anleitung und Vorschriften übernehmen wir keine Haftung. 
6. Werden unserer Produkte mit den Produkten des Bestellers, anderer Hersteller oder sonstiger Dritter vermischt oder verbunden, übernehmen wir keine Haftung für hierdurch an dem Vertragsprodukt oder den Produkten des Bestellers oder der Dritten verursachten Schäden, sofern diese nicht durch einen Mangel unseres Produktes oder eine sonstige vertragliche Pflichtverletzung von uns verursacht wurde, die wir zu vertreten haben. 
7. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in unseren Erzeugnissen verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Besteller wieder die Rechte aus dem vorangehenden Absatz 1 zu. 
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferungs- oder Leistungsgegenstände nachträglich an einen anderen Ort als den des vereinbarten Lieferortes verbracht wurde. 
9. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache. 
10. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

§ 13 Rechtsmängel 
1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller. 
2. Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen. 
3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt: - die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen - oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Besteller zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen. 
4. Unsere Haftung für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

§ 14 Haftung 
1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen. 
2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haften wir auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe unserer Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsjahr. 
4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch uns, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. 
5. Für deliktische Ansprüche haften wir entsprechend der vertraglichen Haftung; einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch gegenüber dem Besteller. 
6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen. 
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. 
8. Eine Haftung von uns ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. 
9. Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 
10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter freizustellen. 
11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 12. Der Besteller ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 15 Verjährung 
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. 
2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung. 3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 16 Eigentumserwerb 
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. 
2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB. 
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. 
4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. 
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltssache auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten. 
6. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von uns steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung von uns zum Gesamtwert der veräußerten Sachen steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. 
7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache ohne Mahnung zurückzunehmen. 
8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für unser Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von uns stehenden Sachen und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten. 
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung. 10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 17 Geheimhaltung 
1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. 
2. Wir behalten uns an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen (technischen) Unterlagen und Informationen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. 
3. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden. 
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. 5. Der Besteller darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben. 6. Der Besteller ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 18 Risiko der Export- und Importfähigkeit 
Ist ein Export bestellter Produkte durch uns nicht vereinbart, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte genehmigungspflichtig ist. Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt beim Besteller. Es ist Aufgabe des Bestellers, dies zu prüfen, z.B. durch eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main.

§ 19 Gerichtsstand, anwendbares Recht 
1. Gerichtsstand ist – sofern der Besteller Kaufmann ist – nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Gerichtsstand des Bestellers. 
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen. 
3. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 
4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 20 Kontaktdaten

RBM Drain Filter GmbH
Am Bahnhof 54
27239 Twistringen

Geschäftsführer: Hans-Günter Roess, Thomas Roess und Steffen Roess

Telefon: +49 (0) 4243 9288-0
Telefax: +49 (0) 4243 9288-22

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Registergericht Amtsgericht Walsrode HRB 203990